Auf Schiffen, die mit einem Sprechfunkgerät ausgerüstet sind, muss mindestens eine Person an Bord sein, welche ein Funkzeugnis besitzt. Die derzeit noch gültige Struktur des Funkzeugniswesens sieht wie folgt aus.
Die UKW-Betriebszeugnisse I und II berechtigen zum Bedienen der UKW-Sprechfunkstellen und der Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW. Das UKW-Betriebszeugnis II ist jedoch nur im Bereich der deutschen UKW-Küstenfunkstellen gültig. Das Mindestalter ist 16 Jahre.
Das allgemeine Betriebszeugnis berechtigt zum Sprechfunk auf allen Sprechfunkfrequenzen (UKW, KW, GW) des Seefunkdienstes mit einem Mindestalter von 18 Jahre. Für Sportboote wird dieses Zeugnis im Allgemeinen jedoch nicht benötigt.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen plant jedoch seit geraumer Zeit die Struktur des Funkzeugniswesens neu zu gliedern. Insbesondere werden unterschiedliche Zeugnisse für die Großschifffahrt auf der einen und für die Sport- und Kleinschifffahrt auf der anderen Seite geschaffen. Die neuen Zeugnisse für die Sport- und Kleinschifffahrt haben die folgende Struktur.
Allgemeines Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate [LRC])
Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate [SRC])
Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI)
Das "neue" UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) berechtigt also nicht zur Teilnahme am Seefunkdienst! Gleiches gilt umgekehrt auch grundsätzlich für Inhaber der "neuen" Funkbetriebszeugnisse für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk! Optionale Ergänzungsprüfungen sind aber vorgesehen. Vor dem 1.9.2001 ausgestellte Funkzeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Ein Umtausch ist für die Sportschifffahrt nicht erforderlich.